
Was ändert sich für mich mit der neuen Grundsicherung?
Die Änderungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgen zwei Ziele: Sie sollen die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung beschleunigen und die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter verbindlicher machen.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie aktiv mitwirken, Termine wahrnehmen und gemeinsam mit dem Jobcenter an Ihrer beruflichen Integration arbeiten, werden Sie wie gewohnt unterstützt und begleitet. Gleichzeitig wird klarer geregelt, welche Folgen es hat, wenn Sie nicht mitwirken.
Das erste Gespräch findet immer persönlich im Jobcenter statt. Damit wird von Anfang an eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit geschaffen.
Das Gespräch hilft, Ihre Situation besser zu erfassen und die nächsten Schritte gemeinsam zu besprechen. Vor Ort werden Ihre Potenziale analysiert und der Kooperationsplan erstellt.
Wenn Sie Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan nicht einhalten (wenn Sie sich z.B. ohne einen wichtigen Grund nicht bewerben, Arbeit ablehnen oder Fördermaßnahmen abbrechen), werden Sie hierzu verbindlich aufgefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich. Sollten Sie diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, sind Leistungsminderungen möglich.
Auch die Förderung nach § 16e SGB II für Langzeitleistungsbeziehende bleibt. Neu ist: Für den Zugang ist künftig entscheidend, wie lange Sie bereits Leistungen beziehen – nicht mehr, wie lange Sie arbeitslos sind. Dadurch wird es für viele Menschen einfacher, eine Förderung zu erhalten. Zudem sind Sie nun gegen Arbeitslosigkeit versichert. Das bedeutet Sie können unter bestimmten Voraussetzungen später Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Auch die Freie Förderung nach § 16f SGB II wird flexibler. Das Jobcenter kann damit stärker auf Ihre persönliche Situation eingehen und passgenaue Angebote entwickeln – zum Beispiel, wenn Sie gesundheitliche Einschränkungen haben oder besondere Unterstützung benötigen.
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind Sie verpflichtet, aktiv mitzuwirken. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie Termine wahrnehmen, sich auf Stellen bewerben, oder andere vereinbarte Schritte aus dem Kooperationsplan umsetzen.
Eine Pflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn Sie eine Maßnahme abbrechen oder sich nicht wie vereinbart bewerben.
- Nach einem einmalig verpassten Termin passiert noch nichts. Dieser Termin hat jedoch Auswirkungen auf die hier weiter dargestellten Folgen.
- Wenn Sie einen zweiten Termin ohne wichtigen Grund versäumen, wird Ihr Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert. Das sind rund 170 Euro, wenn Sie alleine leben, oder 150 Euro, wenn Sie mit einem (Ehe-)Partner zusammenleben.
- Wenn Sie dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund einen Termin verpassen, gelten Sie als nicht erreichbar. Damit entfällt Ihr Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden noch für einen Monat weitergezahlt und direkt an die Vermieterin oder den Vermieter überwiesen. Zu beachten ist Folgendes:
- Melden Sie sich innerhalb des ersten Monats wieder persönlich im Jobcenter, erhalten Sie den Regelbedarf für diesen Monat nachträglich – aber wegen des versäumten Termins um 30 Prozent gemindert.
- Erscheinen Sie innerhalb der Monatsfrist nicht persönlich im Jobcenter, werden die Leistungen komplett eingestellt. Wenn Sie danach wieder Leistungen beziehen möchten, müssen Sie einen neuen Antrag stellen und persönlich beim Jobcenter erscheinen.
Liegt Ihnen sogar ein konkretes und zumutbares Angebot zur Arbeitsaufnahme vor, welches Sie ohne wichtigen Grund verweigern, wird Ihr Regelbedarf für mindestens einen Monat entzogen. Dafür ist keine vorherige Pflichtverletzung mehr erforderlich. Mietzahlungen werden in dieser Zeit direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter überwiesen. Ab dem zweiten Monat muss das Jobcenter regelmäßig prüfen, ob Sie weiterhin tatsächlich und unmittelbar diese Arbeit aufnehmen könnten. Wenn diese Möglichkeit fortbesteht, wird der Leistungsentzug auf maximal zwei Monate verlängert.
Wenn sich dabei herausstellt, dass Sie einen wichtigen Grund für Ihr Versäumnis hatten oder dass Sie bzw. Ihre Bedarfsgemeinschaft von der Leistungsminderung außergewöhnlich hart getroffen würden, erfolgt keine Minderung.
Gibt es bereits beim ersten verpassten Termin Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung, kann das Jobcenter außerdem eine ärztliche Untersuchung veranlassen. So soll sichergestellt werden, dass Ihre persönliche Situation angemessen berücksichtigt wird.
Eine Minderung erfolgt außerdem dann nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, muss bei jeder Leistungsminderung durch das Jobcenter durchgeführt werden. Dabei werden alle Personen in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Wenn die Minderung also beispielsweise besonders negative Auswirkungen auf Kinder hat, dann kann sie im konkreten Einzelfall aufgrund dieser besonderen Umstände unzumutbar sein.
Auch wenn Ihr Regelbedarf oder der Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners vorübergehend vollständig entfällt, werden die Kosten für die Wohnung weiterhin in voller Höhe übernommen. Das Jobcenter zahlt die Miete direkt an die Vermieterin oder den Vermieter.
Wenn Sie arbeiten können, sollen Sie möglichst so viel arbeiten, dass Sie keine Leistungen mehr brauchen. Meist bedeutet das: eine Vollzeitstelle – wenn das für Sie möglich ist.
Dabei berücksichtigt das Jobcenter weiterhin Ihre persönliche Lage, wie zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen oder Betreuungspflichten.
Zukünftig gelten Vermögensfreibeträge, die mit dem Alter ansteigen:
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro
- ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
- ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
- ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro
Das Schonvermögen bleibt weiterhin geschützt. Dazu gehören zum Beispiel Ihr angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Ihre Altersvorsorge oder eine selbst genutzte Wohnung oder ein Haus, soweit die Immobilie angemessen ist. Eine selbst bewohnte Immobilie bleibt für die Dauer der einjährigen Karenzzeit weiterhin – unabhängig von ihrer Größe – geschützt.
a) Es gilt eine Quadratmeterobergrenze, die Ihre Kommune festlegt. Damit soll verhindert werden, dass besonders kleine Wohnungen an leistungsbeziehende Personen vermietet werden und dabei die kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenzen ausgeschöpft werden.
b) Ihre Wohnkosten dürfen bereits in der Karenzzeit höchstens das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen. Die Grenze gilt grundsätzlich auch im Anschluss der Karenzzeit. Das Jobcenter kann Sie dann auffordern, die Kosten zu senken.
c) Überschreiten die Wohnkosten die Grenzen der sogenannten Mietpreisbremse an Ihrem Wohnort, kann das Jobcenter Sie auffordern, die Kosten zu senken (siehe unten).
Diese Grenzen gelten auch nach dem ersten Jahr (nach der Karenzzeit).
Angemessene Wohnkosten übernimmt das Jobcenter weiterhin vollständig.
- Für Haushalte mit Kindern kann das Jobcenter entscheiden, die neue Grenze des 1,5-fachen (siehe vorhergehende Frage – Antwort b) nicht anzuwenden.
- Auch in besonderen Situationen (Härtefälle) können höhere Wohnkosten übernommen werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn keine andere Unterkunft zur Verfügung steht oder eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft notwendig ist.
Das Jobcenter fordert Sie dann auf, die Kosten zu senken. Dazu müssen Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter auf den Verstoß hinweisen.
Wird die Miete nicht gesenkt, übernimmt das Jobcenter die Kosten zunächst weiter innerhalb der Angemessenheitsgrenze bis zur gerichtlichen Klärung.
Reichen Sie die nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig ein, entscheidet das Jobcenter, dass und ggf. für welche Zeit kein Anspruch bestand. Die Folge: Sie müssen die erhaltenen Leistungen zurückzahlen.
Wichtig und neu: Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens können Sie fehlende Unterlagen in der Regel nicht mehr nachreichen.
Neu ist: Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können künftig haften. Das gilt, wenn sie Beschäftigungen nicht, falsch oder nur zum Schein anmelden. In diesen Fällen können sie neben der leistungsbeziehenden Person mit zur Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet werden.
